2. Es sei von einer Weisung, wonach sich der Beschuldigte und Berufungskläger weiterhin einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen habe, abzusehen. 3. Die Verfahrens- und Gerichtskosten sowohl des erstinstanzlichen Verfahrens wie auch des vorliegenden Verfahrens seien dem Staat aufzuerlegen, und es sei der Staat zu verpflichten, die Verteidigungskosten des Berufungsklägers sowohl für das erstinstanzliche wie auch für das vorliegende Verfahren vollständig, eventuell zu 90% zu übernehmen.