5. Es sei das schriftliche Verfahren anzuordnen und dem Unterzeichneten als Vertreter des Berufungsklägers eine angemessene Frist zur schriftlichen Begründung der Berufung anzusetzen. 6. Unter o/e Kostenfolge." In seiner Berufungsbegründung vom 12. Dezember 2012 schliesslich stellte der Beschuldigte die folgenden Rechtsbegehren: "1. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 11. Juli 2012 sei aufzuheben, es sei der Beschuldigte und Berufungskläger vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung freizusprechen und es seien ihm keine Strafen zu auferlegen.