"1. An der Berufung wird festgehalten. 2. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums wird vollumfänglich angefochten. 3. Es wird beantragt, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und wie folgt abzuändern: - Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung vollumfänglich freizusprechen. - Entsprechend sei der Berufungskläger weder mit einer Geldstrafe noch mit einer Busse zu bestrafen. - Es sei davon abzusehen, dem Berufungskläger die Weisung zu erteilen, sich weiterhin einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen.