426 Abs. 1 StPO zur Tragung der Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 16'877.10, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von CHF 14'877.10 und der Gerichtsgebühr von CHF 2'000.--, verurteilt. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Entscheides eingegangen. B. Gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 11. Juli 2012 reichte der Beschuldigte mit Schreiben vom 16. Juli 2012 die Berufungsanmeldung ein. In seiner Berufungserklärung vom 2. Oktober 2012 beantragte der Beschuldigte Folgendes: