22 Abs. 1 StGB), Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB. Des Weiteren wurde A.____ gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB die Weisung erteilt, sich weiterhin einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Schliesslich wurde der Beschuldigte in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zur Tragung der Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 16'877.10, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von CHF 14'877.10 und der Gerichtsgebühr von CHF 2'000.--, verurteilt.