{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-02-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-215_2013-02-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8c9d009b-47b1-4f60-92b0-90574434f5c0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050899", "Checksum": "79b277f9e17d47e3b0ff65911e821678"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-215_2013-02-19.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=1c2cd211-21aa-4c24-ba7c-3dca42b23c66", "Checksum": "dced6e61df6dc4f30c40ae2d6238f7c2"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 215", "460 2012 215"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 19.02.2013 460 12 215 (460 2012 215)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache versuchte Nötigung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:50:37", "Checksum": "4f4d2db6ebc6d27d36394fe77cc844c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 19.02.2013 460 12 215 (460 2012 215)\nRegeste:\nMehrfache versuchte Nötigung\n\nHinsichtlich der geltend gemachten Entschädigung für die Untersuchungshaft und die wirtschaftlichen Folgen derselben ist zunächst festzustellen, dass diese Haft gestützt auf ein foren-\nsisch-psychiatrisches Gutachten vom 13. Oktober 2010 (act. 93 ff.) von Dr. med. E.____, FMH\nPsychiatrie und Psychotherapie in F.____, angeordnet worden ist. Dr. E.____ hat dabei in seinem Gutachten die damalige Fortsetzungsgefahr im Falle einer Haftentlassung und ohne entsprechende Ersatzmassnahmen als hoch (act. 105) und die Ausführungsgefahr bezüglich der\ngemäss Tatvorwurf vom Beschuldigten angedrohten Taten als mittel (act. 109) eingestuft. Auch\nin einem weiteren Gutachten vom 30. Dezember 2010 (act. 115 ff.) nach der Haftentlassung hat\nder Sachverständige die Gefahr erneuter Straftaten nach wie vor als gegeben erachtet und\nausgeführt, dass Straftaten gemäss des Tatvorwurfs nach Art und Umfang wie bisher mit hoher\nWahrscheinlichkeit zu erwarten seien (act. 183). Insofern muss die Haft im Zeitpunkt ihrer An-\n\nSeite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nordnung zufolge Vorliegens der Haftgründe als rechtmässig qualifiziert werden, weshalb zum\nheutigen Zeitpunkt – in welchem sich die Haft nach dem Freispruch vom letzten verbliebenen\nstrafrechtlichen Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung retrospektiv als ungerechtfertigt,\naber nicht als rechtswidrig erweist – bei dem vom Beschuldigten in diesem Zusammenhang\ngeltend gemachten Entschädigungsanspruch Art. 429 StPO und damit auch Art. 430 Abs. 1\nlit. a StPO, nicht jedoch Art. 431 StPO zur Anwendung kommt. Bei der Prüfung des Anspruchs\nist demnach wiederum das prozessuale Verschulden des Berufungsklägers massgeblich. Diesbezüglich ist an vorliegender Stelle zu wiederholen, dass der Beschuldigte durch sein bedrohliches und im Endeffekt persönlichkeitsrechtverletzendes Verhalten die adäquate und alleinige\nUrsache gesetzt hat für die Einleitung des Strafverfahrens und damit auch für seine Inhaftierung. Insofern steht ihm kein Anspruch auf Entschädigung für die ausgestandene Untersuchungshaft zu. An diesem Resultat vermögen weder die Verfahrenseinstellungen noch der heutige Freispruch etwas zu ändern. Hinsichtlich der geltend gemachten Entschädigung als Resultat einer wirtschaftlichen Einbusse zufolge der ausgestandenen Haft ist sodann festzuhalten,\ndass – abgesehen vom Umstand, wonach die Inhaftierung aufgrund des Verhaltens des Berufungsklägers als selbstverschuldet zu qualifizieren ist – dessen Forderung nur ungenügend\nsubstantiiert wird. So beinhalten Steuererklärungen grundsätzlich nur einen sehr beschränkten\nBeweiswert. Selbst wenn aber dem Kantonsgericht anstelle der in diesem Zusammenhang eingereichten drei Steuererklärungen drei Steuerveranlagungen vorliegen würden, wäre lediglich\ngestützt darauf kein Konnex zwischen der knapp dreiwöchigen Untersuchungshaft im Jahre\n2010 und der Einkommensreduzierung im Jahre 2011 von ca. CHF 53'000.-- bzw. 70% ersichtlich, geschweige denn nachgewiesen. Demzufolge ist in Abweisung von Ziffer 4 der Rechtsbegehren in der Berufungsbegründung ein Entschädigungsanspruch für die ausgestandene Untersuchungshaft sowie die geltend gemachten wirtschaftlichen Folgen derselben zu verneinen.\n\nBezüglich der Entschädigung für die Rechtsvertretung gilt das bereits vorgängig Ausgeführte,\nwonach der Beschuldigte selbst aufzukommen hat für alle Aufwendungen bis zum Vorliegen\ndes Strafbefehls und der Staat ab diesem Zeitpunkt alle übrigen Kosten übernehmen muss.\nNachdem der Verteidigungsaufwand in der Honorarnote vom 11. Juli 2012 nicht detailliert die\nkonkreten Bemühungen aufschlüsselt, schätzt das Kantonsgericht in seinem pflichtgemässen\nErmessen den ab dem Vorliegen des Strafbefehls angefallenen und damit entschädigungsberechtigten Aufwand. Dabei erachtet das Kantonsgericht den ab dem Strafbefehl erbrachten\nAufwand in etwa gleich hoch wie den im Berufungsverfahren geltend gemachten, mithin werden\n26 Stunden Aufwand und damit ein Drittel (sowohl des Aufwandes als auch der Auslagen und\n\nSeite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nder Mehrwertsteuer) der Honorarnote für das erstinstanzliche Verfahren als angemessen eingestuft. Konkret bedeutet dies, dass der Beschuldigte unter diesem Titel CHF 6'500.-- Aufwand\n(26 Stunden zu je CHF 250.--) plus CHF 167.85 Auslagen plus CHF 533.45 Mehrwertsteuer,\ninsgesamt also CHF 7'201.30 Parteientschädigung, erhält.\n\n5. Kostenfolge Berufungsverfahren\n\nBei vorliegendem Verfahrensausgang – indem der Beschuldigte zwar hinsichtlich der von ihm\ngeforderten Entschädigung und Genugtuung überwiegend unterliegt, davon abgesehen jedoch\nim Hauptpunkt der Berufung obsiegt und vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung\nfreigesprochen wird – rechtfertigt es sich in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 3'150.-- (beinhaltend eine Gebühr\nvon CHF 3'000.-- sowie Auslagen von CHF 150.--) dem Staat aufzuerlegen. Des Weiteren wird\ndem Beschuldigten für das Berufungsverfahren nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Parteientschädigung gemäss der Honorarnote seines Rechtsvertreters vom 10. Dezember 2012 in der\nHöhe von CHF 6'592.50 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 527.40, somit\ntotal CHF 7'119.90, zu Lasten des Staates ausgerichtet.\n\nDemnach wird erkannt:\n\n://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom\n11. Juli 2012, lautend:\n\n\"1. A.____ wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der\nStaatsanwaltschaft vom 16. August 2011 der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig erklärt und verurteilt,\n\n"}