{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-02-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-215_2013-02-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8c9d009b-47b1-4f60-92b0-90574434f5c0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050899", "Checksum": "79b277f9e17d47e3b0ff65911e821678"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-215_2013-02-19.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=1c2cd211-21aa-4c24-ba7c-3dca42b23c66", "Checksum": "dced6e61df6dc4f30c40ae2d6238f7c2"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 215", "460 2012 215"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 19.02.2013 460 12 215 (460 2012 215)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache versuchte Nötigung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:50:37", "Checksum": "4f4d2db6ebc6d27d36394fe77cc844c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 19.02.2013 460 12 215 (460 2012 215)\nRegeste:\nMehrfache versuchte Nötigung\n\nSeite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n4.4 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass das Strafverfahren am 24. September 2010 wegen Drohung ursprünglich aufgrund der Äusserungen des Beschuldigten zum\nNachteil von B.____ anlässlich einer Anhörung bei der Vormundschaftsbehörde Z.____ eingeleitet und in der Folge aufgrund der Aussagen von B.____ anlässlich zweier Befragungen am\n25. und am 27. September 2010 ausgedehnt worden ist (act. 567 ff., 493 ff., 503 ff.). Aufgrund\ndieser Aussagen haben in der Folge die Strafverfolgungsbehörden das gesamte Verhalten des\nBeschuldigten in strafrechtlicher Hinsicht untersucht. Bei dieser Untersuchung sind sodann unter anderem massive, vom Beschuldigten ausgestossene Drohungen zu Tage gekommen, wie\nsie beispielsweise von der Zeugin D.____ anlässlich ihrer Einvernahme vom 7. Oktober 2010\ndurch das Statthalteramt Arlesheim geschildert worden sind. Danach hat der Beschuldigte unter\nanderem gesagt, dass er die Betroffene erschiessen würde, dass er ihr das Leben zur Sau machen würde und dass er sie überfahren würde (act. 603). Diese Drohungen sind denn vom Beschuldigten auch nicht bestritten; vielmehr ist von seiner Seite unmissverständlich zugestanden,\ndass er gegenüber B.____ zahlreiche Drohungen ausgesprochen hat und dass er mit seinen\nAussagen – wie beispielsweise, er wolle das Leben der Betroffenen zur Sau machen, er wolle\nsie umbringen, erschiessen und überfahren – Frust hat ablassen wollen (act. 621). Unter diesen\nUmständen müsste es als geradezu fahrlässig eingestuft werden, wenn die Strafverfolgungsbehörden nicht aktiv geworden wären. Die Verfahren betreffend mehrfache Drohung und Missbrauch des Telefons sind aufgrund des Rückzugs des Strafantrags von B.____ vom 29. April\n2011 zwar zwischenzeitlich rechtskräftig eingestellt worden (act. 677 ff.), dies ändert aber nichts\ndaran, dass der ursprünglichen Verfahrenseinleitung ein Verhalten des Beschuldigten zu Grunde gelegen hat, welches unzweifelhaft belästigenden und darüber hinaus auch bedrohenden\nCharakter aufgewiesen hat. Dieses einen belästigenden und bedrohenden Charakter aufweisende Verhalten des Beschuldigten hat in klarer Weise die Persönlichkeitsrechte von B.____\nverletzt und damit gegen Normen der Rechtsordnung verstossen, womit sein Benehmen ohne\nWeiteres als widerrechtlich zu qualifizieren ist. Ausser Frage steht gemäss den vorgängigen\nAusführungen zudem, dass dieses Verhalten die adäquate Ursache für die Einleitung des Strafverfahrens dargestellt hat. Ebenso muss es fraglos unter den gegebenen Verhältnissen als vom\nangebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweichend bezeichnet werden, weshalb im Resultat im Hinblick auf die Verfahrenseröffnung ein im zivilrechtlichen Sinne schuldhaftes Benehmen des Beschuldigten im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO und Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO\nvorliegt. Dies hat zur Konsequenz, dass der Beschuldigte sowohl einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen hat als auch dass der ihm grundsätzlich nach Art. 429 StPO zustehende Anspruch auf Entschädigung entsprechend herabzusetzen ist.\n\nSeite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n4.5 In Bezug auf die Verfahrenskosten heisst dies konkret, dass der Beschuldigte aufzukommen hat für diejenigen Verfahrenshandlungen, welche nötig geworden sind aufgrund seines in\nzivilrechtlich vorwerfbarer Weise schuldhaften Verhaltens. Dies beinhaltet sämtliche Verfahrenshandlungen bis zum Abschluss des Vorverfahrens und dem Vorliegen des Strafbefehls der\nStaatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, am 16. August 2011. Ab diesem Zeitpunkt wäre es den Strafverfolgungsbehörden nach dem Rückzug des Strafantrags von\nB.____ am 29. April 2011 betreffend die Vorwürfe der mehrfachen Drohung und des Missbrauchs eines Telefons möglich gewesen, zu erkennen, dass in strafrechtlicher Hinsicht kein\nrelevantes Verhalten mehr zu beurteilen gewesen wäre. Bis zu diesem Zeitpunkt hingegen\nmuss das persönlichkeitsrechtverletzende Verhalten des Beschuldigten als ursächlich gelten\nsowohl für die Einleitung als auch die Durchführung des Strafverfahrens. Allfällige Nebensächlichkeiten betreffende Untersuchungshandlungen sind dabei aufgrund des gesamthaft zu ermittelnden Sachverhaltes als kaum kostenwirksam vernachlässigbar. Von den Kosten bis zum Erlass des Strafbefehls betrifft der grösste Teil den Aufwand für die Erstellung der beiden foren-\nsisch-psychiatrischen Gutachten vom 13. Oktober 2010 und vom 30. Dezember 2010, nämlich\nüber CHF 11'000.-- (act. 665). Nachdem diese beiden Gutachten jedoch nötig geworden sind\naufgrund des bedrohlichen und im Endeffekt persönlichkeitsrechtverletzenden Verhaltens des\nBeschuldigten, hat er konsequenterweise auch die entsprechenden Kosten zu übernehmen. Im\nResultat hat somit der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung von Ziffer 3 der Rechtsbegehren\nin der Berufungsbegründung Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 14'677.10 zu\ntragen (vgl. act. 683), während die übrigen Verfahrenskosten zu Lasten des Staates gehen.\n\n"}