{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-02-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-215_2013-02-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8c9d009b-47b1-4f60-92b0-90574434f5c0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050899", "Checksum": "79b277f9e17d47e3b0ff65911e821678"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-215_2013-02-19.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=1c2cd211-21aa-4c24-ba7c-3dca42b23c66", "Checksum": "dced6e61df6dc4f30c40ae2d6238f7c2"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 215", "460 2012 215"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 19.02.2013 460 12 215 (460 2012 215)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache versuchte Nötigung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:50:37", "Checksum": "4f4d2db6ebc6d27d36394fe77cc844c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 19.02.2013 460 12 215 (460 2012 215)\nRegeste:\nMehrfache versuchte Nötigung\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n(Thomas Domeisen, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel\n2011, N 29 zu Art. 426 StPO, mit zahlreichen Hinweisen).\n\nGemäss Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird oder wenn das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a); auf\nEntschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am\nStrafverfahren entstanden sind (lit. b); sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Nach Art. 430\nAbs. 1 lit. a StPO kann die Strafbehörde die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder\nverweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Das prozessuale Verhalten der beschuldigten Person, welches zur Reduktion bzw. Verweigerung der Entschädigung und Genugtuung führt, ist eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für widerrechtliches\nund vorwerfbares Verhalten, wobei klare Verstösse, die adäquat kausal für die Verfahrenseinleitung waren, nötig sind, aber auch Fahrlässigkeit genügen kann (Stefan Wehrenberg / Irene\nBernhard, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 11\nzu Art. 430 StPO, mit Hinweisen).\n\nArt. 431 Abs. 1 StPO bestimmt, dass die Strafbehörde der beschuldigten Person eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuspricht, wenn ihr gegenüber rechtswidrig\nZwangsmassnahmen angewandt worden sind. Nach Abs. 2 von Art. 431 StPO besteht der Anspruch im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktion angerechnet werden kann. Art. 431 StPO gewährleistet einen aus Art. 5\nAbs. 5 EMRK abgeleiteten Anspruch auf eine Entschädigung und Genugtuung bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen oder ungerechtfertigter Haft, wobei nur die Haftlänge ungerechtfertigt\nist, nicht die Haft per se. Wird im Nachhinein festgestellt, dass die Haft per se, d.h. die gesamte\nHaftdauer, ungerechtfertigt war, da eine inhaftierte Person freigesprochen wird oder deren\nStrafverfahren eingestellt wird, waren aber im Zeitpunkt der Haft die Haftgründe gegeben (d.h.\ndie Haft damit nicht rechtswidrig), so kommt Art. 429 StPO zur Anwendung (Wehrenberg /\nBernhard, a.a.O., N 3 zu Art. 431 StPO).\n\n"}