{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-02-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-215_2013-02-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8c9d009b-47b1-4f60-92b0-90574434f5c0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050899", "Checksum": "79b277f9e17d47e3b0ff65911e821678"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-215_2013-02-19.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=1c2cd211-21aa-4c24-ba7c-3dca42b23c66", "Checksum": "dced6e61df6dc4f30c40ae2d6238f7c2"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 215", "460 2012 215"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 19.02.2013 460 12 215 (460 2012 215)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache versuchte Nötigung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:50:37", "Checksum": "4f4d2db6ebc6d27d36394fe77cc844c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 19.02.2013 460 12 215 (460 2012 215)\nRegeste:\nMehrfache versuchte Nötigung\n\n4.1 Hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Entschädigungsforderung macht der Beschuldigte im Wesentlichen geltend, er habe aufgrund seines Freispruchs gestützt auf Art. 429\nStPO Anspruch auf Entschädigung für die Kosten seiner Wahlverteidigung sowie für die wirtschaftlichen Einbussen als Folge der ungerechtfertigten Untersuchungshaft. Die Anordnung von\nUntersuchungshaft in einem Fall wie dem vorliegenden sei von Anfang an übertrieben und unverhältnismässig gewesen. Noch unverständlicher erscheine, dass er, obwohl nicht vorbestraft\nund noch nie gewalttätig geworden, erst nach rund drei Wochen aus der Haft entlassen worden\nsei. Er sei als C.____ selbstständig Erwerbender und habe seine laufenden geschäftlichen Aktivitäten aus der Haft nicht mehr fortführen können. Ausserdem hätten seine Kunden den Kontakt\nzum grossen Teil abgebrochen, nachdem sie von seiner Haft erfahren hätten, und neue Akquisitionen seien nicht mehr möglich gewesen. Die negativen Auswirkungen der im September und\nOktober 2010 ausgestandenen Untersuchungshaft hätten sich im Jahre 2011 gezeigt, als das\nsteuerbare Einkommen von CHF 76'847.-- im Jahre 2010 auf CHF 23'385.-- eingebrochen sei.\nZu einer Herabsetzung oder Verweigerung der Entschädigung gemäss Art. 430 StPO bestehe\nkein Anlass, da er weder rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt\nnoch dessen Durchführung erschwert habe. So stehe am Anfang des Strafverfahrens wegen\nversuchter Nötigung keine widerrechtliche Handlung des Beschuldigten und die Drohungen\ngegenüber B.____ könnten ihm nicht angelastet werden, weil das diesbezügliche Strafverfahren\neingestellt worden sei. In diesem Zusammenhang sei festzustellen, dass die meisten Anklagepunkte, welche dem Beschuldigten in der aufwändigen Untersuchung vorgeworfen worden seien, dahingefallen seien. Nebst der eingestellten Untersuchung wegen Drohung sei auch die\nUntersuchung wegen Missbrauchs eines Telefons eingestellt worden und er sei vom Vorwurf\ndes Stalkings wie auch vom Vorwurf der vollendeten Nötigung freigesprochen worden. Selbst\nwenn er in den vier verbleibenden Punkten ganz oder teilweise verurteilt werden sollte, käme\ndies bezogen auf die gesamte Untersuchung einem weitgehenden Freispruch gleich, welcher\nhöchstens eine Reduktion der Entschädigungsforderung um 10% rechtfertigen würde. Das\nGleiche gelte auch für die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten.\n\n4.2 Demgegenüber ist die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil der Ansicht, dem Beschuldigten seien die Kosten vollumfänglich zu überbinden\nund es sei von einer Entschädigung abzusehen. Bei der Kostenpflicht handle es sich um eine\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nzivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten. Die Kosten\nkönnten dem Beschuldigten demnach sogar bei einer allfälligen Einstellung des Verfahrens\nüberbunden werden, habe er doch klarerweise die Einleitung des Verfahrens verursacht. Auch\nsei die Untersuchungshaft zu Recht erfolgt und verhältnismässig gewesen. Die vom Beschuldigten vorgebrachten wirtschaftlichen Einbussen seien nicht nachvollziehbar und in der Höhe\nder geforderten Entschädigung absolut unangemessen.\n\n4.3 Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie\nverurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so\nkönnen ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig\nund schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat\n(Art. 426 Abs. 2 StPO). Im Leitentscheid BGE 116 Ia 162 ff. hält das Bundesgericht fest, dass\neiner beschuldigten Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens dann Kosten auferlegt werden dürfen, wenn sie durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In\nder bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird von einem prozessualen Verschulden im weiteren Sinne gesprochen, wenn die beschuldigte Person durch ein vorwerfbares Verhalten Anlass\nzur Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben hat. Von einem prozessualen Verschulden im\nengeren Sinne ist dann die Rede, wenn sie durch ein vorwerfbares Benehmen im Strafprozess\ndessen Durchführung erschwert hat. Mit der Bezeichnung prozessuales Verschulden will das\nBundesgericht zum Ausdruck bringen, dass es sich bei der Kostenpflicht der freigesprochenen\noder aus dem Verfahren entlassenen beschuldigten Person nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden handelt, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte\nHaftung für ein fehlerhaftes, d.h. widerrechtliches und vorwerfbares, Verhalten, durch das die\nEinleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde. Wird für die Frage der Kostentragung an den zivilrechtlichen Begriff der Widerrechtlichkeit angeknüpft, so ist das Benehmen\neiner beschuldigten Person dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn sie in klarer Weise\ngegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt\nzu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten. Erforderlich ist zudem, dass es die\nadäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens war. Im Weiteren\nsetzt die Kostenauflage ein im zivilrechtlichen Sinne schuldhaftes Verhalten der beschuldigten\nPerson voraus. Das Verhalten der beschuldigten Person ist dann schuldhaft, wenn es von dem\nunter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht.\nJe mehr es vom Durchschnittsverhalten abweicht, desto schwerer wiegt das Verschulden\n\n"}