{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-02-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-215_2013-02-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8c9d009b-47b1-4f60-92b0-90574434f5c0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050899", "Checksum": "79b277f9e17d47e3b0ff65911e821678"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-215_2013-02-19.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=1c2cd211-21aa-4c24-ba7c-3dca42b23c66", "Checksum": "dced6e61df6dc4f30c40ae2d6238f7c2"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 215", "460 2012 215"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 19.02.2013 460 12 215 (460 2012 215)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache versuchte Nötigung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:50:37", "Checksum": "4f4d2db6ebc6d27d36394fe77cc844c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 19.02.2013 460 12 215 (460 2012 215)\nRegeste:\nMehrfache versuchte Nötigung\n\n3.3 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz, welche die Intention der Handlungen des Beschuldigten in dem Sinne als eindeutig interpretiert hat, dass dieser gewollt habe, dass sich B.____\nvon ihrem neuen Freund trenne, erachtet das Kantonsgericht den dem Beschuldigten zur Last\ngelegten Tatbestand der mehrfachen versuchten Nötigung als nicht erfüllt, was sich wie folgt\nbegründet: Der Beschuldigte führt zu Recht aus, dass es für den Nachweis der Tatbestandsmässigkeit neben dem Nötigungsmittel auch einen konkreten Nötigungserfolg – in casu dessen\nangeblich angestrebtes Ziel, dass sich B.____ von ihrem Freund trennen soll – und einen Kausalzusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Nötigungserfolg braucht. Diesbezüglich fehlt\naber der rechtsgenügliche Nachweis, dass der Beschuldigte tatsächlich mit seinem Verhalten\nB.____ dazu hat bewegen wollen, die Beziehung mit ihrem neuen Freund zu beenden. So ergibt sich aus den vorgängig zitierten und inkriminierten Passagen zwar einerseits, dass der Beschuldigte B.____ belästigt, beleidigt und allenfalls bedroht hat, womit das Nötigungsmittel wohl\nzu bejahen wäre, andererseits ist jedoch kein angestrebter Nötigungserfolg nachgewiesen und\nes fehlt darüber hinaus auch der Kausalzusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Nötigungserfolg. Selbst die Betroffene hat das Verhalten des Beschuldigten nicht so aufgefasst,\ndass er sie zur Beendigung ihrer Beziehung habe veranlassen wollen. Vielmehr hat sie seine\nWorte als Drohung verstanden, beispielsweise dass er sie beide habe umbringen wollen\n(act. 499) oder dass er ihr habe Angst machen wollen (act. 513). In diesem Zusammenhang ist\nauch die Desinteresseerklärung von B.____ vom 10. Juli 2012 (act. 947) zu berücksichtigen,\nwelche ebenfalls ein Indiz dafür darstellt, wie sie das inkriminierte Verhalten erlebt hat. Und\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nauch daraus erhellt, dass sie nie das Gefühl gehabt hat, der Beschuldigte habe eine Trennung\nvon ihrem neuen Freund erreichen wollen. In diesem Zusammenhang ist des Weiteren festzustellen, dass die Betroffene trotz ihrer Wahrnehmung der Worte des Beschuldigten als Drohung\noffenbar keine wirkliche Angst davor gehabt hat, ansonsten davon auszugehen gewesen wäre,\ndass sie von sich aus bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegen ihn eine Anzeige eingereicht\nhätte. Insofern ist auch die Ernstlichkeit der Drohungen fraglich. Der Beschuldigte andererseits\nhat konstant ausgeführt, dass er lediglich seinen Frust habe ablassen, ohne aber etwas Bestimmtes erreichen zu wollen, und dass er gar nie damit gerechnet habe, dass die Betroffene\nwieder zu ihm zurück kommen würde (act. 151 f., 621). An diesem Resultat vermag auch der\nUmstand, wonach es dem Beschuldigten ab dem Zeitpunkt, als er vom neuen Freund der Betroffenen erfahren hat, nochmals schlechter gegangen ist (act. 251), nichts zu ändern. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Feststellung des verlassenen Partners, wonach der ehemalige Partner eine neue Beziehung eingegangen ist, generell zur Verschlechterung der eigenen Gemütslage führt; damit ist aber noch nichts über den konkret beabsichtigten\nNötigungserfolg dargelegt oder sogar bewiesen. Somit muss es letztlich als unbewiesene Vermutung angesehen werden, dass der Beschuldigte die Betroffene zur Trennung von ihrem neuen Partner hat veranlassen wollen, womit bereits der objektive Tatbestand mangels Beweisen\nnicht erfüllt ist. Darüber hinaus fehlt es aber auch am subjektiven Tatbestand, welcher im Übrigen von der Vorinstanz gar nicht näher begründet wird. Ohne an vorliegender Stelle auf den\nStreit zwischen einem Teil der neueren Lehre, welcher als subjektives Tatbestandselement dolus directus verlangt, und der herrschenden Lehre sowie der Praxis des Bundesgerichts, welche\nEventualvorsatz genügen lassen, einzugehen, ist in casu festzustellen, dass zumindest hätte\nnachgewiesen werden müssen, inwiefern der Beschuldigte in Kauf genommen hat, den Willen\nder Betroffenen zu beugen. Schliesslich fehlt es auch bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit\nan einer – in der emotionalen Situation einer Trennung erfahrungsgemäss besonders diffizilen –\nAbwägung zwischen sozialadäquat akzeptiertem und strafrechtlich verpöntem Verhalten.\n\nDemzufolge ist der Beschuldigte in Gutheissung seiner diesbezüglichen Berufung und in Aufhebung des angefochtenen Urteils des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 11. Juli\n2012 vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung freizusprechen. Mit diesem Freispruch\nerübrigt sich sowohl eine Überprüfung der oben unter E. 1.3 als Verfahrensgegenstand definierten Strafzumessung wie auch der erstinstanzlichen Erteilung einer Weisung gemäss Art. 44\nAbs. 2 StGB.\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n4. Entschädigungsforderung\n\n"}