{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-02-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-215_2013-02-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8c9d009b-47b1-4f60-92b0-90574434f5c0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050899", "Checksum": "79b277f9e17d47e3b0ff65911e821678"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-215_2013-02-19.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=1c2cd211-21aa-4c24-ba7c-3dca42b23c66", "Checksum": "dced6e61df6dc4f30c40ae2d6238f7c2"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 215", "460 2012 215"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 19.02.2013 460 12 215 (460 2012 215)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache versuchte Nötigung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:50:37", "Checksum": "4f4d2db6ebc6d27d36394fe77cc844c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 19.02.2013 460 12 215 (460 2012 215)\nRegeste:\nMehrfache versuchte Nötigung\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nsprechend dem Willen des Täters zu verhalten. Das abgenötigte Verhalten kann darin bestehen, dass das Opfer eine bestimmte Handlung vornimmt, eine bestimmte Handlung unterlässt\noder aber darin, dass das Opfer das Verhalten des Täters oder eines Dritten duldet. Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter Gewalt anwendet, dem Opfer ernstliche Nachteile androht oder auf andere Weise seine Handlungsfreiheit beschränkt. Gewalt ist die physische Einwirkung auf den Körper des Opfers, die geeignet ist, die Willensfreiheit zu beeinträchtigen. Welches Mass an Zwangswirkung erforderlich ist, entscheidet sich aufgrund der Umstände des\nEinzelfalls. Eine Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Ob der Täter das angedrohte Übel tatsächlich bewirken will oder kann, ist irrelevant. Ernstlich sind die\nangedrohten Nachteile, wenn diese geeignet sind, auch eine verständige Person in der Lage\ndes Betroffenen gefügig zu machen. Die Generalklausel der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit bedarf einer restriktiven Auslegung. Erfasst sind allein Verhaltensweisen, denen\neine den Alternativen der Gewaltanwendung und der Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbare Zwangswirkung zukommt. Die Tathandlung muss ursächlich dafür sein, dass sich\ndas Opfer in der vom Täter gewünschten Art und Weise verhält. Besondere Probleme ergeben\nsich beim Nachweis des Ursachenzusammenhangs dann, wenn eine Gesamtheit von Handlungen zu einer allgemeinen Änderung der Lebensgewohnheiten des Opfers führt (Stalking). In\nsubjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei bedingter Vorsatz genügt. Eine weitergehende Absicht ist nicht vorausgesetzt. Die Rechtswidrigkeit der Nötigung ist nur dann gegeben,\nwenn diese positiv begründet werden kann. Rechtswidrig ist eine Nötigung dann, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen\nVerhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Vollendet ist die Nötigung,\nwenn sich das Opfer dem Willen des Täters entsprechend verhält. Misslingt die Bestimmung\nvon Willensbildung oder Willensbetätigung, bleibt es beim Versuch (Günter Stratenwerth / Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. Auflage, Bern 2009,\nN 1 ff. zu Art. 181 StGB, mit zahlreichen Hinweisen).\n\n3.2 Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt grundsätzlich unbestritten, weshalb diesbezüglich\nauf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz (E. 3.3 S. 10 ff.) verwiesen werden kann.\nDemnach ist gestützt auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft, Hauptabteilung Arlesheim,\nvom 16. August 2011 sowie die Erwägungen des Strafgerichts von folgendem Sachverhalt aus-\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nzugehen: Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Ende Januar 2010 lauerte der Beschuldigte B.____ auf dem Parkplatz der X.____ in Y.____ auf und hinderte sie am Wegfahren. Er öffnete beim stehenden Personenwagen die Türe, setzte sich auf den Beifahrersitz und teilte\nB.____ mit, wie sehr er darunter leidet, dass er sie nicht mehr hat. Zudem hat er zu ihr gesagt:\n\"Ich wird mi Wäg goh und Du chunnsch do mit, Du wirdsch scho no seh\" und: \"Ich könnt Di…\",\nwobei er seine Hände um ihren Hals gelegt hat, als er die letztgenannte Drohung ausgesprochen hat. Ferner hat der Beschuldigte B.____ angekündigt, dass er ihr Leben zur Sau machen\nwird. Des Weiteren hat der Beschuldigte am 22. Februar 2010 und am 10. Juli 2010 drei SMS\nmit auszugsweise drohendem Inhalt an B.____ gesandt (22. Februar 2010, 10:51 Uhr: \"… du\nwirsch fuer das wo du mit mir gmacht hesch in dr hoell schmore und mit jedem quadratsantimeter vo dinere verhuerte B.____ hut zahle -\"; 22. Februar 2010, 12:15 Uhr: \"… - fuer das und di\nabgdruddiefe, oberflaechliche egoismus und no vilmehr wirsch du in dr hoell schmore\"; 10. Juli\n2010, 14:38 Uhr: \"hat man kein leben, muss man das sterben nehmen\").\n\n"}