{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-02-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-215_2013-02-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8c9d009b-47b1-4f60-92b0-90574434f5c0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050899", "Checksum": "79b277f9e17d47e3b0ff65911e821678"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-215_2013-02-19.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=1c2cd211-21aa-4c24-ba7c-3dca42b23c66", "Checksum": "dced6e61df6dc4f30c40ae2d6238f7c2"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 215", "460 2012 215"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 19.02.2013 460 12 215 (460 2012 215)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache versuchte Nötigung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:50:37", "Checksum": "4f4d2db6ebc6d27d36394fe77cc844c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 19.02.2013 460 12 215 (460 2012 215)\nRegeste:\nMehrfache versuchte Nötigung\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n1.3 Der Beschuldigte hat das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 11. Juli\n2012 nach seinen Worten vollumfänglich angefochten. Nachdem aber die Vorinstanz den Berufungskläger lediglich bezüglich des Vorfalls auf dem Parkplatz der X.____ in Y.____ Ende Januar 2010 sowie bezüglich der drei SMS vom 22. Februar 2010 und vom 10. Juli 2010 schuldig\nerklärt hat, sind in casu auch nur diese soeben genannten Punkte sowie im Zusammenhang mit\neinem allfälligen Schuld- oder Freispruch stehend die Strafzumessung, die erstinstanzlich erteilte Weisung hinsichtlich einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung und die vom Beschuldigten geltend gemachte Entschädigungsforderung Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens.\n\n2. Rechtsschriften\n\n2.1 Zur Begründung seiner Berufung führt der Beschuldigte im Wesentlichen aus, er sei nie\ngefragt worden, ob er mit seinen Drohungen habe erreichen wollen, dass sich B.____ von ihrem\nFreund trenne. Auch ihr sei diese klare Frage nie gestellt worden. In ihrer Erklärung zu Handen\ndes Strafgerichts vom 10. Juli 2012 habe sie bestätigt, dass sie nie das Gefühl gehabt habe,\nder Beschuldigte wolle sie unter Druck setzen und erreichen, dass sie sich von ihrem Freund\ntrenne und zu ihm zurückkehre. Im vorliegenden Fall sei die Untersuchung praktisch nur bezüglich der Nötigungsmittel geführt worden, wobei die Drohung im Vordergrund gestanden habe.\nHinsichtlich des dem Beschuldigten konkret vorgeworfenen Nötigungserfolgs, nämlich seiner\nangeblichen Absicht, wonach sich B.____ von ihrem Freund trennen soll, sei die Untersuchung\noberflächlich geführt worden und habe keine gefestigten Fakten geliefert. Auch die Frage, ob\nzwischen Nötigungsmittel und Nötigungserfolg der notwendige Kausalzusammenhang bestehe,\nsei nicht abgeklärt worden. Der Vorfall auf dem Parkplatz der X.____ sei eine typische Handlungsweise, in welcher ein Partner über das Verhalten seiner ehemaligen Partnerin enttäuscht\nund frustriert sei. Das Verhalten des Beschuldigten könnte in der Folge zwar teilweise den Tatbestand der Drohung erfüllt haben, es sei aber nicht nachgewiesen, dass er die Trennung von\nB.____ von deren Freund bezweckt habe. Hinsichtlich des Vorsatzes werde die Ansicht vertreten, dass in Bezug auf den Nötigungserfolg nur dolus directus ausreiche. Allerdings sei auch ein\ndolus eventualis nicht nachgewiesen. Ihm sei es lediglich darum gegangen, seinen Frust abzulassen und B.____ zu beschimpfen, zu beleidigen, zu verwünschen und allenfalls zu bedrohen.\nEr habe aber diese Handlungsweisen nie mit der Absicht verknüpft, dass sie sich von ihrem\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nFreund trennen soll. Gleiches gelte im Resultat für die drei SMS vom 22. Februar 2010 und\n10. Juli 2010. Die entsprechenden Passagen würden nicht einmal Drohungen enthalten, sondern blosse Verwünschungen, allenfalls Beschimpfungen, und eine Feststellung. Im Resultat\nsei somit das Element des Nötigungserfolges weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht\nnachgewiesen und ebenso fehle der Kausalzusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Nötigungserfolg.\n\n2.2 Demgegenüber ist die Staatsanwaltschaft der Ansicht, der Tatbestand der mehrfachen\nversuchten Nötigung sei eindeutig erfüllt und die Verurteilung sei daher zu Recht erfolgt. Hinsichtlich des Vorwurfs der beschränkten Ermittlungen sei festzustellen, dass es irrelevant sei,\nob die Untersuchung schon zu Beginn vom Tatbestand der Nötigung ausgegangen sei oder\nnicht. Auch im Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. Dezember 2011 sei\nfestgehalten, dass am konkreten Verlauf der Untersuchung nichts auszusetzen sei. Dem Beschuldigten sei spätestens seit seiner Einvernahme vom 11. Oktober 2010 bekannt gewesen,\ndass gegen ihn wegen Nötigung ermittelt werde. Insofern hätte die Verteidigung im Laufe des\nUntersuchungsverfahrens jederzeit die Möglichkeit gehabt, Ergänzungsfragen stellen zu lassen,\nfalls sie der Meinung gewesen sei, dass der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei. Im\nÜbrigen verweist die Staatsanwaltschaft auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Erwägungen\nder Vorinstanz im angefochtenen Urteil.\n\n3. Tatbestand der Nötigung\n\n3.1 Beim Straftatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB hat sich mit dem Vorzug eines\nrelativ umfassenden Schutzes der Handlungsfreiheit von Anfang an die bis heute ungelöste –\nund auf diesem Abstraktionsniveau anscheinend auch nicht lösbare – Schwierigkeit verbunden,\ndas wirklich strafwürdige vom nicht strafwürdigen, sozial völlig angepassten oder doch nur anstössigen oder sittenwidrigen Verhalten nach hinreichend präzisen Kriterien abzugrenzen (Günter Stratenwerth / Guido Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 6. Auflage, Bern\n2003, N 1 zu § 5). Gemäss Art. 181 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch\nandere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu\ndulden. Der Tatbestand schützt die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Der Taterfolg besteht darin, dass eine andere Person dazu veranlasst wird, sich ent-\n\n"}