{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-02-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-215_2013-02-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8c9d009b-47b1-4f60-92b0-90574434f5c0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050899", "Checksum": "79b277f9e17d47e3b0ff65911e821678"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-215_2013-02-19.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=1c2cd211-21aa-4c24-ba7c-3dca42b23c66", "Checksum": "dced6e61df6dc4f30c40ae2d6238f7c2"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 215", "460 2012 215"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 19.02.2013 460 12 215 (460 2012 215)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache versuchte Nötigung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:50:37", "Checksum": "4f4d2db6ebc6d27d36394fe77cc844c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 19.02.2013 460 12 215 (460 2012 215)\nRegeste:\nMehrfache versuchte Nötigung\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nsönlichen Verhältnissen eine Genugtuung von CHF 10'000.00 zu Lasten des Staates\nzuzusprechen; eventualiter seien diese Beträge im Umfang von 90% zuzusprechen.\"\n\nIm Sinne eines Beweisantrags wurde ausserdem begehrt, es sei B.____ als Zeugin bzw. Auskunftsperson anzuhören.\n\nC. Demgegenüber stellte die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 11. Januar\n2013 die Anträge, die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz sei vollumfänglich zu bestätigen (Ziff. 1) und auch der Beweisantrag, es sei B.____ erneut\nals Zeugin zu befragen, sei vollumfänglich abzuweisen (Ziff. 2).\n\nD. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom\n10. Oktober 2012 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und mit Verfügung vom\n14. Januar 2013 wurde der Antrag des Beschuldigten, es sei B.____ vor der Berufungsinstanz\nals Zeugin bzw. Auskunftsperson zu befragen, abgewiesen.\n\nErwägungen\n\n1. Formelles\n\n1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO\nsowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,\nRechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das\nUrteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach\nArt. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert\n10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Be-\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nrufungserklärung einzureichen. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht\ndas erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte berufungslegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der\nErklärungspflicht nachgekommen ist, ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen ohne\nWeiteres auf die Berufung einzutreten.\n\n1.2 Nicht einzutreten ist hingegen auf den erst im Rahmen der Berufungsbegründung vorgebrachten Antrag, es sei dem Beschuldigten eine Genugtuung in der Höhe von CHF 10'000.--,\neventualiter im Umfang von 90%, zuzusprechen, was sich wie folgt begründet: Gemäss Art. 399\nAbs. 3 StPO reicht die Partei, welche die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung\nein, wobei sie darin anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht\n(lit. a); welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b); und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c). Mit der Berufungserklärung hat die das Rechtsmittel einlegende\nPartei den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anzugeben, insbesondere,\nob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird. Eine das Urteil vollumfänglich\nanfechtende Berufung kann nachträglich eingeschränkt werden. Nach Ablauf der gesetzlichen\nFrist von 20 Tagen ist jedoch eine Ausdehnung des Berufungsantrags auf bisher nicht angefochtene Teile eines Urteils nicht mehr möglich. In der Berufungserklärung ist sodann darzulegen, welche Abänderung des erstinstanzlichen Urteils verlangt wird. Damit wird zwar in diesem\nVerfahrensstadium noch keine eigentliche Begründung der Berufung verlangt. Es ist aber genau anzugeben, in welchen Punkten das Dispositiv des Urteils zu ändern ist, z.B. in welchen\nPunkten ein Freispruch erfolgen oder in welchem Sinn der Zivilpunkt geändert werden soll (Luzius Eugster, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N\n3 f. zu Art. 399 StPO). In casu ist jedoch festzustellen, dass die Berufungserklärung keinen Antrag auf Zusprechung einer Genugtuungssumme beinhaltet. Ebenso ergibt sich weder aus dem\nangefochtenen Urteil noch dem entsprechenden Verfahrensprotokoll oder den Plädoyernotizen\nder Verteidigung, dass eine Genugtuungsforderung Gegenstand des Verfahrens vor dem Strafgericht gewesen wäre. Insofern muss zufolge Fehlens eines solchen Antrags sowohl vor der\nVorinstanz als auch in der für das vorliegende Verfahren massgeblichen Berufungserklärung\nvom 2. Oktober 2012 das erst in der Berufungsbegründung vom 12. Dezember 2012 vorgebrachte Begehren als verspätet qualifiziert werden.\n\n"}