{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-02-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-215_2013-02-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8c9d009b-47b1-4f60-92b0-90574434f5c0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050899", "Checksum": "79b277f9e17d47e3b0ff65911e821678"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-215_2013-02-19.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=1c2cd211-21aa-4c24-ba7c-3dca42b23c66", "Checksum": "dced6e61df6dc4f30c40ae2d6238f7c2"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 215", "460 2012 215"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 19.02.2013 460 12 215 (460 2012 215)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache versuchte Nötigung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:50:37", "Checksum": "4f4d2db6ebc6d27d36394fe77cc844c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 19.02.2013 460 12 215 (460 2012 215)\nRegeste:\nMehrfache versuchte Nötigung\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom\n19. Februar 2013 (460 12 215)\n____________________________________________________________________\n\nStrafrecht\n\nNötigung\n\nBesetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Regina Schaub (Ref.), Richter\nMarkus Mattle; Gerichtsschreiber Pascal Neumann\n\nParteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim,\nKirchgasse 5, 4144 Arlesheim,\nAnklagebehörde\n\ngegen\n\nA.____,\nvertreten durch Advokat Dr. Markus Bürgin, St. Alban-Anlage 44,\nPostfach, 4010 Basel,\nBeschuldigter und Berufungskläger\n\nGegenstand Mehrfache versuchte Nötigung\n(Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-\nLandschaft vom 11. Juli 2012)\n\nSeite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nA. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 11. Juli 2012 wurde A.____\nin teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 16. August 2011 der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig erklärt\nund zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu jeweils CHF 190.--, bei\neiner Probezeit von drei Jahren und unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft\nvon 20 Tagen, sowie zu einer Busse von CHF 1'000.-- (im Falle schuldhafter Nichtbezahlung zu\neiner Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen) verurteilt; dies in Anwendung von Art. 181 StGB (in\nVerbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 StGB,\nArt. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie\nArt. 106 StGB. Des Weiteren wurde A.____ gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB die Weisung erteilt,\nsich weiterhin einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Schliesslich wurde der Beschuldigte in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zur Tragung der Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 16'877.10, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von CHF 14'877.10 und der Gerichtsgebühr von CHF 2'000.--, verurteilt. Auf\ndie Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit\nerforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Entscheides eingegangen.\n\nB. Gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 11. Juli 2012 reichte\nder Beschuldigte mit Schreiben vom 16. Juli 2012 die Berufungsanmeldung ein. In seiner Berufungserklärung vom 2. Oktober 2012 beantragte der Beschuldigte Folgendes:\n\n\"1. An der Berufung wird festgehalten.\n\n2. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums wird vollumfänglich angefochten.\n\n3. Es wird beantragt, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und wie folgt abzuändern:\n- Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung vollumfänglich freizusprechen.\n- Entsprechend sei der Berufungskläger weder mit einer Geldstrafe noch mit einer\nBusse zu bestrafen.\n- Es sei davon abzusehen, dem Berufungskläger die Weisung zu erteilen, sich weiterhin einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n- Die Verfahrens- und Gerichtskosten seien dem Staat aufzuerlegen, und der Staat sei\nzu verpflichten, die Verteidigungskosten des Berufungsklägers zu übernehmen.\n- Dem Berufungskläger sei für die wirtschaftlichen Einbussen zufolge der ausgestandenen Untersuchungshaft eine Entschädigung von CHF 50'000.00 zu Lasten des\nStaates zuzusprechen.\n\n4. Es werden keine zusätzlichen Beweisanträge gestellt.\n\n5. Es sei das schriftliche Verfahren anzuordnen und dem Unterzeichneten als Vertreter\ndes Berufungsklägers eine angemessene Frist zur schriftlichen Begründung der Berufung anzusetzen.\n\n6. Unter o/e Kostenfolge.\"\n\nIn seiner Berufungsbegründung vom 12. Dezember 2012 schliesslich stellte der Beschuldigte\ndie folgenden Rechtsbegehren:\n\n\"1. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 11. Juli 2012 sei aufzuheben, es sei der\nBeschuldigte und Berufungskläger vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Nötigung freizusprechen und es seien ihm keine Strafen zu auferlegen.\n\n2. Es sei von einer Weisung, wonach sich der Beschuldigte und Berufungskläger weiterhin einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen habe,\nabzusehen.\n\n3. Die Verfahrens- und Gerichtskosten sowohl des erstinstanzlichen Verfahrens wie\nauch des vorliegenden Verfahrens seien dem Staat aufzuerlegen, und es sei der\nStaat zu verpflichten, die Verteidigungskosten des Berufungsklägers sowohl für das\nerstinstanzliche wie auch für das vorliegende Verfahren vollständig, eventuell zu\n90% zu übernehmen.\n\n4. Dem Berufungskläger seien für die wirtschaftlichen Einbussen zufolge der ausgestandenen Untersuchungshaft eine Entschädigung von CHF 50'000.00 und für die\ndurch die Untersuchungshaft erfolgte besonders schwere Verletzung in seinen per-\n\n"}