7. Entsprechend dem Ausgang dieses schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 403 Abs. 1 StPO sind die diesbezüglichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'350.00, beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'250.00 sowie Auslagen von CHF 100.00, dem Staat aufzuerlegen. Über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist im Hauptverfahren zu entscheiden. Da dem amtlichen Verteidiger mit Ausnahme des Fristenversäumnisses keine in Bezug auf die materielle Beurteilung des Sachverhalts schwerwiegende Verletzung der anwaltlichen Berufs- und Standespflichten vorgeworfen werden kann, wird auf eine Ersetzung des amtlichen Verteidigers verzichtet.