kehrungen zur Gewährleistung der genügenden Verteidigung zu treffen hat. Die einzige Möglichkeit, mit welcher dieser richterlichen Fürsorgepflicht genüge getan werden kann, ist die Wiederherstellung der Berufungserklärungsfrist von Amtes wegen. Demnach ist die Frist zur Erklärung der Berufung von Amtes wegen wiederherzustellen. Da der amtliche Verteidigung in seiner Eingabe vom 15. Oktober 2012 sodann die Berufung in materieller Hinsicht bereits erklärt hat, muss ihm keine neuerliche Frist zur Berufungserklärung angesetzt werden, sondern kann unmittelbar auf die Berufung eingetreten werden.