6. Da es sich im vorliegenden Fall beim Fristversäumnis des amtlichen Verteidigers im Rahmen der notwendigen Verteidigung zweifellos um eine schwerwiegende Verletzung der anwaltlichen Berufs- und Standespflichten handelt, hat das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, im Sinne der vorstehenden Ausführungen als zuständige Strafbehörde dafür zu sorgen, dass der Anspruch des Berufungsklägers auf eine wirksame und effektive Verteidigung gewahrt bleibt, weshalb das Kantonsgericht als Strafbehörde in Wahrnehmung ihrer richterlichen Fürsorgepflicht einzuschreiten und anstelle des amtlichen Verteidigers sämtliche Vor-