a StPO zweifellos eine Eintretensvoraussetzung darstellt und nach Art. 94 StPO nicht ohne Weiteres wiederhergestellt respektive geheilt werden kann. Wird die Berufung nicht innert Frist erklärt, so hat dies grundsätzlich zur Folge, dass auf die Berufung nicht eingetreten wird und das Verfahren in der Folge abzuschreiben ist.