Zugleich sei der Mangel der verspäteten Berufungserklärung durch die nachträgliche Berufungserklärung geheilt worden; dazu sei es überspitzt formalistisch, aufgrund der verpassten Frist nicht auf die Berufung einzutreten, und ebenso sei die Abgabe einer Berufungserklärung nicht Eintretensvoraussetzung. Der amtliche Verteidiger verkennt hinsichtlich den in seiner Eingabe vom 22. November 2012 gemachten Ausführungen, dass es sich bei der Frist zur Erklärung der Berufung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO um eine gesetzliche Frist im Sinne von Art. 89 Abs. 1 StPO handelt, welche gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO zweifellos eine Eintretensvoraussetzung darstellt und nach Art.