5. Im vorliegenden Fall hat der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers in seinen Eingaben vom 15. Oktober 2012 und vom 22. November 2012 selbst ausgeführt, ihm sei die Berufungserklärung untergegangen respektive er habe die Berufungserklärung vergessen. Weiter führte der amtliche Verteidiger aus, den Berufungskläger treffe an diesem Vergessen kein Verschulden, ebenso habe dieser davon ausgehen dürfen, dass sein amtlicher Verteidiger fristgerecht die Berufung erkläre. Zugleich sei der Mangel der verspäteten Berufungserklärung durch die nachträgliche Berufungserklärung geheilt worden;