O., Art. 130 N 3). Diese sogenannte richterliche Fürsorgepflicht bringt mit sich, dass die beschuldigte Person Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Verbeiständung hat. Verletzt der eingesetzte amtliche Verteidiger seine anwaltlichen Berufsund Standespflichten zum Nachteil der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise, ist die Strafbehörde verpflichtet, einzuschreiten und die notwendigen Vorkehrungen zur Gewährleistung einer genügenden Verteidigung zu treffen (Entscheid des Bundesgerichts 6B_172/2011 vom 23. Dezember 2011, E. 1.3.1; BGE 131 I 350, E. 4.1; BGE 124 I 185, E. 3b).