aufgrund der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b StPO. Der Sinn und Zweck der notwendigen Verteidigung besteht darin, dass die Strafbehörde im Lichte der verfassungsrechtlichen Aufklärungs- und Fürsorgepflicht verpflichtet ist, der beschuldigten Person ohne Rücksicht auf deren finanzielle Verhältnisse von Amtes wegen eine hinreichende Rechtsvertretung zu bestellen (BGE 131 I 350, E. 4.2; LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 130 N 1). Der Anspruch auf notwendige Verteidigung beinhaltet neben der blossen Einsetzung eines Rechtsbeistandes insbesondere auch den Anspruch auf eine wirksame und effektive Verteidigung (LIEBER, a.a.O., Art. 130 N 3).