94 StPO setzt diesbezüglich voraus, dass die Partei glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO), weiter muss das Wiederherstellungsgesuch innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen, gestellt werden und zudem muss innert dieser Frist die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall liegt kein Wiederherstellungsgesuch des Berufungsklägers vor, weshalb die Frist schon aus formellen Gründen nicht nach Art. 94 StPO wiederhergestellt werden kann.