3. Bei der Frist zur Erklärung der Berufung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO handelt es sich um eine gesetzliche Frist im Sinne von Art. 89 Abs. 1 StPO, welche nicht erstreckt werden kann (RIEDO, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 89 N 1 ff.). Wurde eine gesetzliche Frist nicht eingehalten, so kann diese unter den Voraussetzungen von Art. 94 StPO wiederhergestellt werden. Art. 94 StPO setzt diesbezüglich voraus, dass die Partei glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art.