In seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2012 sowie in der Duplik vom 22. November 2012 hielt der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers diesbezüglich fest, die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung sei ihm untergegangen respektive habe er vergessen, es werde jedoch an der Berufung festgehalten. Im vorliegenden Verfahren nach Art. 403 Abs. 1 StPO ist vorab und einzig zu prüfen, ob auf die Berufung einzutreten ist.