In Feststellung, dass die Berufung zwar angemeldet, jedoch innert Frist nicht erklärt wurde, hat das Kantonsgericht ein schriftliches Verfahren gemäss Art. 403 Abs. 1 StPO eröffnet und dem amtlichen Verteidiger gemäss Art. 403 Abs. 2 StPO mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 Frist zur Stellungnahme hinsichtlich der Frage, weshalb die Berufung nicht erklärt wurde, angesetzt. In seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2012 sowie in der Duplik vom 22. November 2012 hielt der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers diesbezüglich fest, die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung sei ihm untergegangen respektive habe er vergessen, es werde jedoch an der Berufung festgehalten.