2. Vorliegend hat der Berufungskläger mit Schreiben vom 6. Juli 2012 gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 22. Juni 2012 innert der 10-tägigen Frist die Berufung angemeldet. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat der Berufungskläger innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteil die Berufung zu erklären. In Feststellung, dass die Berufung zwar angemeldet, jedoch innert Frist nicht erklärt wurde, hat das Kantonsgericht ein schriftliches Verfahren gemäss Art.