C. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. Oktober 2012 wurde der Berufungskläger aufgefordert, Stellung zu nehmen, weshalb innert der 20-tägigen Frist keine Berufungserklärung eingereicht wurde. D. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 holte der Berufungskläger die Berufungserklärung nach und äusserte sich in Bezug auf das Fristenversäumnis dahingehend, dass ihm die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung untergegangen sei. E. In ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft Ba- sel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, auf die Berufung des Berufungsklägers sei nicht einzutreten.