A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 22. Juni 2012 wurde A.___ der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Missachtung eines richterlichen Verbots schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren sowie einer Busse von CHF 100.00 verurteilt. B. Mit Schreiben vom 6. Juli 2012 meldete A.___, vertreten durch den amtlichen Verteidiger Advokat B.___, Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 22. Juni 2012 an. Am 7. September 2012 wurde dem Berufungskläger das begründete Urteil zugestellt.