{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-214_2013-01-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8cda05fd-c474-4edd-adb4-9f31b7156272&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "151564d75cc91fdd63960b2a2cda8035"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-214_2013-01-29.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=49e86019-8329-4071-8c27-51f6af3e8f03", "Checksum": "d2a7f8bd59723e3b20b3c21fd00e5cf6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 214", "460 2012 214"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 29.01.2013 460 12 214 (460 2012 214)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "einfache und qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG und psychotropen Stoffen etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:50:05", "Checksum": "50ca9d1515c4d2c80b51507abf95b777", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 29.01.2013 460 12 214 (460 2012 214)\nRegeste:\neinfache und qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG und psychotropen Stoffen etc.\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n6. Da es sich im vorliegenden Fall beim Fristversäumnis des amtlichen Verteidigers im\nRahmen der notwendigen Verteidigung zweifellos um eine schwerwiegende Verletzung der anwaltlichen Berufs- und Standespflichten handelt, hat das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, im Sinne der vorstehenden Ausführungen als zuständige Strafbehörde dafür\nzu sorgen, dass der Anspruch des Berufungsklägers auf eine wirksame und effektive Verteidigung gewahrt bleibt, weshalb das Kantonsgericht als Strafbehörde in Wahrnehmung ihrer richterlichen Fürsorgepflicht einzuschreiten und anstelle des amtlichen Verteidigers sämtliche Vorkehrungen zur Gewährleistung der genügenden Verteidigung zu treffen hat. Die einzige Möglichkeit, mit welcher dieser richterlichen Fürsorgepflicht genüge getan werden kann, ist die Wiederherstellung der Berufungserklärungsfrist von Amtes wegen. Demnach ist die Frist zur Erklärung der Berufung von Amtes wegen wiederherzustellen. Da der amtliche Verteidigung in seiner\nEingabe vom 15. Oktober 2012 sodann die Berufung in materieller Hinsicht bereits erklärt hat,\nmuss ihm keine neuerliche Frist zur Berufungserklärung angesetzt werden, sondern kann unmittelbar auf die Berufung eingetreten werden.\n\n7. Entsprechend dem Ausgang dieses schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 403 Abs. 1\nStPO sind die diesbezüglichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'350.00, beinhaltend\neine Gebühr von CHF 1'250.00 sowie Auslagen von CHF 100.00, dem Staat aufzuerlegen.\nÜber die Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist im Hauptverfahren zu entscheiden. Da\ndem amtlichen Verteidiger mit Ausnahme des Fristenversäumnisses keine in Bezug auf die materielle Beurteilung des Sachverhalts schwerwiegende Verletzung der anwaltlichen Berufs- und\nStandespflichten vorgeworfen werden kann, wird auf eine Ersetzung des amtlichen Verteidigers\nverzichtet.\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemnach wird erkannt:\n\n://: 1. In Wiederherstellung der Berufungserklärungsfrist wird auf die Berufung\neingetreten.\n\n2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'350.00, beinhaltend eine\nGebühr von CHF 1'250.00 sowie Auslagen von CHF 100.00, gehen zu\nLasten des Staates.\n\nPräsident Gerichtsschreiber i.V.\n\nThomas Bauer Michael Ritter\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}