{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-214_2013-01-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8cda05fd-c474-4edd-adb4-9f31b7156272&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "151564d75cc91fdd63960b2a2cda8035"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-214_2013-01-29.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=49e86019-8329-4071-8c27-51f6af3e8f03", "Checksum": "d2a7f8bd59723e3b20b3c21fd00e5cf6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 214", "460 2012 214"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 29.01.2013 460 12 214 (460 2012 214)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "einfache und qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG und psychotropen Stoffen etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:50:05", "Checksum": "50ca9d1515c4d2c80b51507abf95b777", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 29.01.2013 460 12 214 (460 2012 214)\nRegeste:\neinfache und qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG und psychotropen Stoffen etc.\n\n3. Bei der Frist zur Erklärung der Berufung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO handelt es sich\num eine gesetzliche Frist im Sinne von Art. 89 Abs. 1 StPO, welche nicht erstreckt werden kann\n(RIEDO, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 89 N 1 ff.). Wurde eine gesetzliche Frist nicht eingehalten, so kann diese unter den Voraussetzungen von Art. 94 StPO wiederhergestellt werden. Art. 94 StPO setzt diesbezüglich voraus, dass die Partei glaubhaft macht, dass sie an der\nSäumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO), weiter muss das Wiederherstellungsgesuch innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen, gestellt werden und zudem muss innert dieser Frist die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall liegt kein Wiederherstellungsgesuch\ndes Berufungsklägers vor, weshalb die Frist schon aus formellen Gründen nicht nach Art. 94\nStPO wiederhergestellt werden kann.\n\n4. Da der Berufungskläger mit Urteil des Strafgerichts vom 22. Juni 2012 zu einer Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren sowie einer Busse von CHF 100.00 verurteilt wurde und dem Beru-\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nfungskläger somit eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr drohte (vgl. Art. 130 lit. b StPO),\nhandelt es sich vorliegend um einen Fall der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit.\na StPO aufgrund der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b StPO. Der Sinn und\nZweck der notwendigen Verteidigung besteht darin, dass die Strafbehörde im Lichte der verfassungsrechtlichen Aufklärungs- und Fürsorgepflicht verpflichtet ist, der beschuldigten Person\nohne Rücksicht auf deren finanzielle Verhältnisse von Amtes wegen eine hinreichende Rechtsvertretung zu bestellen (BGE 131 I 350, E. 4.2; LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art.\n130 N 1). Der Anspruch auf notwendige Verteidigung beinhaltet neben der blossen Einsetzung\neines Rechtsbeistandes insbesondere auch den Anspruch auf eine wirksame und effektive Verteidigung (LIEBER, a.a.O., Art. 130 N 3). Diese sogenannte richterliche Fürsorgepflicht bringt mit\nsich, dass die beschuldigte Person Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive\nVerbeiständung hat. Verletzt der eingesetzte amtliche Verteidiger seine anwaltlichen Berufsund Standespflichten zum Nachteil der beschuldigten Person in schwerwiegender Weise, ist die\nStrafbehörde verpflichtet, einzuschreiten und die notwendigen Vorkehrungen zur Gewährleistung einer genügenden Verteidigung zu treffen (Entscheid des Bundesgerichts 6B_172/2011\nvom 23. Dezember 2011, E. 1.3.1; BGE 131 I 350, E. 4.1; BGE 124 I 185, E. 3b). Eine solche\nVerletzung liegt insbesondere bei krassen Frist- und Terminversäumnissen des amtlichen Verteidigers vor (Entscheid des Bundesgerichts 6B_172/2011 vom 23. Dezember 2011, E. 1.3.1).\n\n5. Im vorliegenden Fall hat der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers in seinen Eingaben vom 15. Oktober 2012 und vom 22. November 2012 selbst ausgeführt, ihm sei die Berufungserklärung untergegangen respektive er habe die Berufungserklärung vergessen. Weiter\nführte der amtliche Verteidiger aus, den Berufungskläger treffe an diesem Vergessen kein Verschulden, ebenso habe dieser davon ausgehen dürfen, dass sein amtlicher Verteidiger fristgerecht die Berufung erkläre. Zugleich sei der Mangel der verspäteten Berufungserklärung durch\ndie nachträgliche Berufungserklärung geheilt worden; dazu sei es überspitzt formalistisch, aufgrund der verpassten Frist nicht auf die Berufung einzutreten, und ebenso sei die Abgabe einer\nBerufungserklärung nicht Eintretensvoraussetzung. Der amtliche Verteidiger verkennt hinsichtlich den in seiner Eingabe vom 22. November 2012 gemachten Ausführungen, dass es sich bei\nder Frist zur Erklärung der Berufung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO um eine gesetzliche Frist im\nSinne von Art. 89 Abs. 1 StPO handelt, welche gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO zweifellos\neine Eintretensvoraussetzung darstellt und nach Art. 94 StPO nicht ohne Weiteres wiederhergestellt respektive geheilt werden kann. Wird die Berufung nicht innert Frist erklärt, so hat dies\ngrundsätzlich zur Folge, dass auf die Berufung nicht eingetreten wird und das Verfahren in der\nFolge abzuschreiben ist.\n\n"}