{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-01-29", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-214_2013-01-29.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8cda05fd-c474-4edd-adb4-9f31b7156272&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050911", "Checksum": "151564d75cc91fdd63960b2a2cda8035"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-214_2013-01-29.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=49e86019-8329-4071-8c27-51f6af3e8f03", "Checksum": "d2a7f8bd59723e3b20b3c21fd00e5cf6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 214", "460 2012 214"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 29.01.2013 460 12 214 (460 2012 214)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "einfache und qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG und psychotropen Stoffen etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:50:05", "Checksum": "50ca9d1515c4d2c80b51507abf95b777", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 29.01.2013 460 12 214 (460 2012 214)\nRegeste:\neinfache und qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG und psychotropen Stoffen etc.\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom\n29. Januar 2013 (460 12 214)\n____________________________________________________________________\n\nStrafprozessrecht\n\nEintreten bei verspäteter Berufungserklärung\n\nBesetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin\nRegina Schaub, Richter Beat Schmidli, Richter David Weiss; Gerichtsschreiber i.V. Michael Ritter\n\nParteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal,\nRheinstrasse 27, 4410 Liestal,\nAnklagebehörde\n\ngegen\n\nA.___,\nvertreten durch Advokat B.___,\nBeschuldigter und Berufungskläger\n\nGegenstand einfache und qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG\nund psychotropen Stoffen etc.\nBerufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom\n22. Juni 2012\n\nSeite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nSachverhalt\n\nA. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 22. Juni 2012 wurde A.___ der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Missachtung eines richterlichen Verbots schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren sowie einer Busse\nvon CHF 100.00 verurteilt.\n\nB. Mit Schreiben vom 6. Juli 2012 meldete A.___, vertreten durch den amtlichen Verteidiger Advokat B.___, Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 22. Juni\n2012 an. Am 7. September 2012 wurde dem Berufungskläger das begründete Urteil zugestellt.\n\nC. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom\n4. Oktober 2012 wurde der Berufungskläger aufgefordert, Stellung zu nehmen, weshalb innert\nder 20-tägigen Frist keine Berufungserklärung eingereicht wurde.\n\nD. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 holte der Berufungskläger die Berufungserklärung\nnach und äusserte sich in Bezug auf das Fristenversäumnis dahingehend, dass ihm die Frist\nzur Einreichung der Berufungserklärung untergegangen sei.\n\nE. In ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft Ba-\nsel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, auf die Berufung des Berufungsklägers sei nicht einzutreten.\n\nF. Mit Eingabe vom 22. November 2012 nahm der Berufungskläger zur Vernehmlassung\nder Staatsanwaltschaft Stellung und beantragte, es sei auf die Berufung einzutreten.\n\nDie Ausführungen der Parteien respektive die Begründungen ihrer Anträge werden – soweit\nerforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen dargelegt.\n\nErwägungen\n\n1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher\nGerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können\nRechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie\nUnangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399\nAbs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Gemäss Art. 403 Abs. 1 StPO entscheidet das Berufungsgericht\nin einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei u. a. geltend macht, die Erklärung der Berufung sei verspätet (lit. a).\n\n2. Vorliegend hat der Berufungskläger mit Schreiben vom 6. Juli 2012 gegen das Urteil des\nStrafgerichts Basel-Landschaft vom 22. Juni 2012 innert der 10-tägigen Frist die Berufung angemeldet. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat der Berufungskläger innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteil die Berufung zu erklären. In Feststellung, dass die Berufung\nzwar angemeldet, jedoch innert Frist nicht erklärt wurde, hat das Kantonsgericht ein schriftliches\nVerfahren gemäss Art. 403 Abs. 1 StPO eröffnet und dem amtlichen Verteidiger gemäss Art.\n403 Abs. 2 StPO mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 Frist zur Stellungnahme hinsichtlich der\nFrage, weshalb die Berufung nicht erklärt wurde, angesetzt. In seiner Stellungnahme vom 15.\nOktober 2012 sowie in der Duplik vom 22. November 2012 hielt der amtliche Verteidiger des\nBerufungsklägers diesbezüglich fest, die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung sei ihm\nuntergegangen respektive habe er vergessen, es werde jedoch an der Berufung festgehalten.\nIm vorliegenden Verfahren nach Art. 403 Abs. 1 StPO ist vorab und einzig zu prüfen, ob auf die\nBerufung einzutreten ist.\n\n"}