3. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 975.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 400.--. A.____ trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO." wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich bestätigt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'600.–, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 1'500.– sowie Auslagen von CHF 100.–, gehen zu Lasten des Berufungsklägers.