In Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 u. 2 VRV sowie Art. 106 StGB. 2. Es wird festgestellt, dass das Festhalten am Strafbefehl seitens der Staatsanwaltschaft keine Anklageerhebung im Sinne von § 2 Abs. 1 lit. e der Verordnung über die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft darstellt. Demzufolge dürfen für die Überweisung des Strafbefehls an das Strafgericht keine zusätzlichen Gebühren erhoben werden.