4. Nachdem die Strafzumessung der Vorinstanz vom Beschuldigten in keiner Form beanstandet wird, ist für das Kantonsgericht kein Grund ersichtlich, in deren Ermessen einzugreifen, weshalb die Busse in der Höhe von CHF 500.–, unter Anrechnung des vom Beschuldigten am 27. November 2010 geleisteten Depositums in Höhe von CHF 189.80, zu bestätigen ist. Im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang gehen gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'600.– (beinhaltend eine Gebühr von