3.3 Es ist demnach zu konstatieren, dass bezüglich des Urteils der Vorinstanz weder Rechtsfehler noch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts festzustellen sind. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte deshalb der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 und 2 VRV schuldig zu sprechen.