In Anbetracht aller Umstände steht für die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts fest, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrverhalten nicht alle Sorgfalt angewendet hat, um den Unfall vom 27. November 2010 zu vermeiden. Der Einwand des Berufungsklägers, wonach die vorliegende Kollision für ihn aufgrund der Steilheit des betreffenden Abschnitts der Schlossgasse unvermeidbar gewesen sei, geht in Anbetracht seiner nicht den Verhältnissen angepassten Geschwindigkeit ins Leere.