Schon aus der Tatsache, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug überhaupt abbremsen musste und dieses dabei ins Rutschen geriet, ist auf eine unangepasste Geschwindigkeit zu schliessen. Überdies sprechen auch die Aussagen von B.____ hierfür, welche als Zeugin am 6. Januar 2012 als Grund für den Unfall vom 27. November 2010 die vom Beschuldigten gefahrene Geschwindigkeit angab (act. 127; vgl. auch E-Mail vom 8. Januar 2011, act. 37.1).