Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht sen, den Lieferwagen von C.____ bei angepasster Geschwindigkeit an der betreffenden Stelle auf der Schlossgasse in Arlesheim zu kreuzen, selbst wenn im konkreten Fall der Anhänger des unfallbeteiligten Lieferwagens leicht schräg auf der Strasse stand. Die Vorbringen der Verteidigung hinsichtlich der teilweise geringeren Strassenbreite sind als neue Behauptungen und Beweise zu qualifizieren, welche gemäss Art. 398 Abs. 4 Satz 2 mit der Berufung nicht vorgebracht werden können.