Das Urteil der Vorinstanz erweist sich in allen Punkten als nachvollziehbar und korrekt. Was der Beschuldigte in seiner Berufung hiergegen vorbringt, vermag nicht aufzuzeigen, dass das vorinstanzliche Urteil rechtsfehlerhaft bzw. eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz gegeben ist (vgl. Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO). Im Einzelnen ist zu den Einwendungen des Verteidigers Folgendes anzumerken: