2.5 Nach Auffassung der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ist die Vorinstanz in ihrem Urteil zutreffend zum Schluss gekommen, der eingeklagte Sachverhalt sei erstellt (Urteil der Vorinstanz, S. 3-5). Auch bezüglich der rechtlichen Würdigung erweist sich das Urteil des Strafgerichts als richtig, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf dieses verwiesen werden kann (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO, Urteil der Vorinstanz, S. 5-6). Das Urteil der Vorinstanz erweist sich in allen Punkten als nachvollziehbar und korrekt.