2.4 Demgegenüber führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 17. Dezember 2012 zusammengefasst aus, in Art. 4 Abs. 2 VRV werde klar festgehalten, dass ein Fahrzeuglenker bei verschneiter Strasse langsam zu fahren habe. Hinzu komme, dass der Beschuldigte am 27. November 2010, 14:50 Uhr, auf der Schlossgasse in Arlesheim mit Sommerreifen unterwegs gewesen sei, weswegen er mit dieser Bereifung erst recht besonders vorsichtig hätte fahren müssen.