2.3 Der Verteidiger des Beschuldigten führt zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen aus, der vorliegende Unfall sei für den Beschuldigten nicht vermeidbar gewesen. An der Unfallstelle habe die Schlossgasse eine Steilheit, die bereits ein stehendes Fahrzeug bei den entsprechenden Witterungsverhältnissen zum Rutschen gebracht hätte. Zudem habe ein Augenschein, welchen er persönlich am 9. November 2012, 08.00 Uhr, durchgeführt habe, ergeben, dass die Strassenbreite nicht an allen Stellen die von der Polizei angegebenen 4.30 m ausmache. Es gebe vielmehr Stellen in der vermuteten Zone, an welchen die Strassenbreite bloss 4.00 m betrage.