Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht VRV. Zur Begründung wurde von der Vorinstanz erwogen, die Strasse sei zugeschneit und die Unfallstelle eng gewesen, weswegen der Beschuldigte verpflichtet gewesen wäre, langsam zu fahren. Durch die Notwendigkeit des Abbremsens werde offensichtlich, dass er seine Geschwindigkeit nicht den Strassenverhältnissen angepasst gehabt habe.