1:100 [act. 111]). Im Einzelnen kann auf die Darlegungen in der kantonsgerichtlichen Verfügung vom 19. Dezember 2012 verwiesen werden, in welcher der entsprechende Antrag bereits mit ausführlicher Begründung abgewiesen wurde. Diesen Erwägungen und Erkenntnissen schliesst sich die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, ohne Weiteres an.