Hinzu kommt, dass die Akten die Unfallsituation sowie die konkreten Örtlichkeiten hinreichend und anschaulich zu dokumentieren vermögen (Bericht der Polizei Basel-Landschaft zum Verkehrsunfall [act. 1 ff.], Fotos der Unfallstelle der Polizei [act. 21 ff.], Aussagen von A.____ bei der Einvernahme vom 27. November 2010 [act. 33 ff.], Bericht der Polizei vom 27. Dezember 2011 [act. 109 ff.], schriftliche Stellungnahme und Zeugeneinvernahme der Beifahrerin des Lieferwagens B.____, [act. 37.1 und 125 ff.] und die von ihr aufgenommenen Fotos der Unfallstelle [act. 137 ff.], präzise Unfallskizze der Polizei Basel-Landschaft im Massstab 1:100 [act.