1. Vorfrageweise behandelt die Dreierkammer gemäss Ziff. 2 der kantonsgerichtlichen Verfügung vom 21. Dezember 2012 den Antrag des Beschuldigten, einen Augenschein am Unfallort durchzuführen. Zunächst gilt es diesbetreffend zu beachten, dass gemäss Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO neue Behauptungen und Beweise mit der Berufung nicht vorgebracht werden können, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten. Bereits aus diesem Grund ist der Beweisantrag des Beschuldigten klarerweise abzuweisen.