Da vorliegend eine Übertretung Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet, gilt es des Weiteren gemäss Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO zu beachten, dass neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden dürfen. 1.2 Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und