G. Schliesslich wies das Kantonsgericht mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 den Antrag des Beschuldigten vom 20. Dezember 2012, auf die Verfügung des Kantongerichts, Abteilung Strafrecht, vom 19. Dezember 2012 zurückzukommen und den in der Berufungsbegründung vom 9. November 2012 beantragten Augenschein vor Ort durchzuführen, ab. Hingegen wurde festgestellt, dass die Eingabe des Beschuldigten vom 20. Dezember 2012 als erneuter Beweisantrag betreffend Durchführung eines Augenscheins vor Ort entgegengenommen und durch den sachlich zuständigen Spruchkörper vorfrageweise behandelt wird.