D. Mit Eingabe vom 9. November 2012 reichte der Beschuldigte, nunmehr vertreten durch Advokat Bruno Muggli, seine Berufungsbegründung ein und stellte dabei den Verfahrensantrag, "einen Ortstermin mit Augenschein" durchzuführen. E. Demgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 17. Dezember 2012 die vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Urteils sowie die Ablehnung des Antrags zur Durchführung eines Augenscheins vor Ort. F. Mit Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 19. Dezember 2012 wurde der Antrag des Beschuldigten auf Durchführung eines Augenscheins vor Ort abgewiesen und der Schriftenwechsel geschlossen.